Feuerwehr Kleinbrüchter


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Satzung

Feuerwehrverein

VEREINSSATZUNG

§ 1
Name, Sitz und Rechtsform


1. Der Verein trägt den Namen "Feuerwehrverein Kleinbrüchter" e.V.
2. Er hat die Rechtsform eines eingetragenen Vereins und wurde am 19.05.1992 unter der VR-Nr. 192
in das Vereinsregister beim Amtsgericht Sondershausen eingetragen.

3. Der Sitz des Vereins ist Helbedündorf - Ortsteil Kleinbrüchter.

§ 2
Zweck des Vereins


1. Der "Feuerwehrverein Kleinbrüchter" e.V. hat die Aufgaben

a) das Feuerwehrwesen der Ortschaft Kleinbrüchter zu fördern,
b) für den Brandschutzgedanken zu werben,
c) interessierte Einwohner für die Freiwillige Feuerwehr zu gewinnen,
d) die Jugendfeuerwehr zu fördern
e) zuständige öffentliche und private Stellen über den Brandschutz zu beraten.

2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
4. Politische und religiöse Betätigungen sind ausgeschlossen.

§ 3
Mitglieder des Vereins

Der Verein besteht aus


a) den Mitgliedern der Einsatzabteilung
b) den fördernden Mitgliedern
c) den Mitgliedern der Altersabteilung
d) den Ehrenmitgliedern und
e) den Mitgliedern der Jugendfeuerwehr


§ 4
Erwerb der Mitgliedschaft


1. Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen und beginnt mit dem Tage der Aufnahme.
Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand.

2. Aktive Mitglieder des Vereins sind solche, die gemäß Satzung über die Freiwilligen Feuerwehren der Gemeinde Helbedündorf der Einsatzabteilung angehören.
3. Mitglieder der Altersabteilung können solche Personen werden, die der Einsatzabteilung angehören und die Altersgrenze erreicht haben oder vorher auf eigenen Wunsch und ehrenhaft aus dem aktiven Dienst ausgeschieden sind.
4. Zu Ehrenmitgliedern können natürliche Personen gewählt werden, die sich besondere Verdienste erworben haben. Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vereinsvorstandes durch die Mitgliederversammlung ernannt.
5. Als fördernde Mitglieder können unbescholtene natürliche oder juristische Personen aufgenommen werden, die durch ihren Beitritt ihre Verbundenheit mit dem Feuerwehrwesen bekunden wollen.
6. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person ab 18 Jahren werden, die sich in einer zweijährigen Probezeit zu bewähren hat.
7. Den Mitgliedern der Jugendfeuerwehr wird ein Sonderstatus eingeräumt. Die Mitgliedschaft kann ab dem 6. Lebensjahr beginnen.

§ 5
Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft kann zum Ende eines Geschäftsjahres mit einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden.
2. Die Mitgliedschaft endet ferner durch Ausschluss aus dem Verein. Der Ausschluss ist auszusprechen, wenn ein Mitglied gegen die Interessen des Vereins verstößt oder die bürgerlichen Ehrenrechte verliert.
3. Über den Ausschluss der Mitglieder entscheidet der Vorstand. Gegen diese Entscheidung ist Beschwerde an den Vorstand zulässig. Über die Beschwerde entscheidet die Mitgliederversammlung. Bis zu deren Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.
4. Die Ehrenmitgliedschaft kann auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung aberkannt werden.
5. In allen Fällen ist der Auszuschließende vorher anzuhören. Der Ausschluss ist schriftlich zu begründen.
6. Mit dem Ausscheiden erlöschen alle vermögensrechtlichen Ansprüche des Mitgliedes gegen den Verein.

§ 6
Mittel des Vereins


Die Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes werden aufgebracht durch

a) Mitgliedsbeiträge
(von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrags und dessen Fälligkeit
werden von der Mitgliederversammlung bestimmt)

b) freiwillige Zuwendungen
c) Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln

§ 7
Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind

die Mitgliederversammlung und
der Vereinsvorstand

§ 8
Mitgliederversammlung


1. Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den Vereinsmitgliedern (außer den Mitgliedern der Jugendfeuerwehr) zusammen und ist das oberste Beschlussorgan.
2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vereinsvorsitzenden oder im Verhinderungsfalle von seinem Vertreter geleitet und ist mindestens einmal jährlich unter Bekanntgabe der vorgesehenen Tagesordnung mit einer 8tägigen Frist einzuberufen. Die Einberufung erfolgt durch schriftliche Einladung.
3. Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung müssen spätestens vor Eröffnung der Mitgliederversammlung mündlich dem Vereinsvorsitzenden mitgeteilt werden.
4. Auf schriftlich zu begründenden Antrag von mindestens einem Drittel der Stimmberechtigten ist innerhalb einer vierwöchigen Frist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. In dem Antrag müssen die zu behandelnden Tagesordnungspunkte bezeichnet sein.
5. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert.

§ 9
Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
a) Beratung und Beschlussfassung über eingebrachte Anträge
b) die Wahl des Vereinsvorstandes für eine Amtszeit von 4 Jahren
c) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und die Genehmigung des Haushaltsplanes
d) die Genehmigung der Jahresrechnung
e) Entlastung des Vorstandes und der Kassenwarte
f) Wahl der Kassenprüfer
g) Beschlussfassung über Satzungsänderungen
h) Wahl von Ehrenmitgliedern
i) Entscheidung über die Beschwerde von Mitgliedern gegen den Ausschluss aus dem Verein
j) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins

§ 10
Verfahrensordnung für die Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als ein Viertel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit muss eine neue Mitgliederversammlung einberufen werden. Diese ist dann stets beschlussfähig. Auf diese Bestimmung muss in der zweiten Ladung besonders hingewiesen werden.
2. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Satzungsänderungen bedürfen der Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen. Abstimmungen erfolgen grundsätzlich offen. Die Mitgliederversammlung kann auf Antrag mit einfacher Mehrheit beschließen, geheim abzustimmen.
3. Der Vereinsvorstand wird in geheimer Wahl gewählt. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt.
4. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, deren Richtigkeit vom Schriftführer und dem Vereinsvorsitzenden zu bescheinigen ist.
5. Jedes Mitglied ist berechtigt, seine Anträge zur Niederschrift zu geben.

§ 11
Vereinsvorstand

Der Vereinsvorstand besteht aus fünf Personen, nämlich dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden
Vorsitzenden, dem Kassenwart, dem 2. Kassenwart und dem Schriftführer.

§ 12
Geschäftsführung und Vertretung

1. Der Vorstand (siehe § 11 Vereinssatzung) führt die Geschäfte des Vereins nach den Beschlüssen und Richtlinien der Mitgliederversammlung ehrenamtlich. Der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende oder der Kassenwart vertreten gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
2. Erklärungen des Vereins werden im Namen des Vorstandes durch den Vereinsvorsitzenden abgegeben.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 13
Rechnungswesen

1. Der Kassenwart und der 2. Kassenwart sind für die ordnungsgemäße Erledigung der Kassengeschäfte verantwortlich.
2. Sie dürfen Auszahlungen nur leisten, wenn der Vereinsvorstand einen entsprechenden Beschluss gefasst hat oder wenn nach dem von der Mitgliederversammlung beschlossenem Haushaltsplan Geldbeträge für die Ausgabezwecke vorgesehen sind.
3. Über alle Einnahmen und Ausgaben ist Buch zu führen.
4. Am Ende des Geschäftsjahres legen die Kassenwarte gegenüber der Mitgliederversammlung über alle Kassengeschäfte Rechnung ab.
5. Die Mitgliederversammlung kann Kassenprüfer mit der Überprüfung der Kassengeschäfte beauftragen. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung daraufhin Bericht.

§ 14
Satzungsgebundene Verwendung der Vereinsmittel

1. Der Verein überreicht den Vereinsmitgliedern, welche ein Jubiläum begehen (50.; 60.; 65.; 70.; ... Geburtstag) ein Geschenk im Wert von ca. 35,00 €.
2. Die Jugendfeuerwehr wird jährlich mit einem Grundbetrag von 100,00 € und 20 Prozent der Mehreinnahmen aus Veranstaltungen die der Verein durchführt unterstützt. Diese Unterstützung dient zur Durchführung der vielfältigen Aktionen und Erledigung aller Aufgaben der Jugendfeuerwehr (z.B. Verpflegung bei der Teilnahme an Wettbewerben anderer Feuerwehren, der Durchführung von Fahrten und Zeltlagern, Anschaffung von Lehr- und Spielmaterial u.s.w.)
3. Jährlich führt der Verein für alle Mitglieder eine Veranstaltung zur Festigung des Vereinslebens durch. Zu dieser Veranstaltung stellt der Verein einen von der Mitgliederversammlung festgelegten Betrag bereit.

§ 15
Auflösung

1. Der Verein wird aufgelöst, wenn in einer hierzu einberufenen Mitgliederversammlung mindestens vier Fünftel der Mitglieder vertreten ist und mit drei Viertel der abgegebenen Stimmen die Auflösung beschließen.
2. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so kann nach Ablauf eines Monats eine neue Mitgliederversammlung einberufen werden, in der der Beschluss zur Auflösung ohne Rücksicht auf die Zahl der Stimmberechtigten mit einer Stimmenmehrheit von drei Viertel der vertretenen Stimmen gefasst wird. In der zweiten Ladung muss auf diese Bestimmung besonders hingewiesen werden.
3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins der Freiwilligen Feuerwehr Helbedündorf, Ortsfeuerwehr Kleinbrüchter zu. Die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 16
Inkrafttreten

Die vorstehende Satzung ist in der Mitgliederversammlung vom 27.11.2009 beschlossen worden
und tritt mit der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft


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